Garten- und Landschaftsbau Daniel Wolff

Baum & Hecke13. August 20265 Min. Lesezeit

Baum fällen in Mecklenburg-Vorpommern: Wann Sie eine Genehmigung brauchen

„Mein Grundstück, mein Baum" — so einfach ist es leider nicht. Wann die Gemeinde mitredet, welche Zeiten gelten und wie Sie ohne Ärger zur Fällung kommen.

Maßband wird zur Messung des Stammumfangs um einen alten Eichenstamm gelegt, Klemmbrett am Stammfuß

Die kurze Antwort

Ob Sie eine Genehmigung brauchen, hängt von drei Dingen ab: wo der Baum steht (Gemeinde mit oder ohne Baumschutzsatzung), was für ein Baum es ist (Art und Stammumfang) und wann Sie fällen wollen. Pauschal lässt sich das nicht beantworten — aber in zehn Minuten am Telefon meistens schon.

1. Die Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde

Viele Städte und Gemeinden — auch bei uns im Landkreis Rostock — haben eine eigene Baumschutzsatzung. Die legt typischerweise fest, ab welchem Stammumfang (oft gemessen in 1 Meter Höhe) ein Baum geschützt ist und welche Arten ausgenommen sind, häufig etwa Obstbäume oder Nadelgehölze. Steht Ihr Baum unter Schutz, brauchen Sie eine Fällgenehmigung — und oft wird eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung zur Auflage.

Wichtig: Ohne Genehmigung einen geschützten Baum zu fällen ist eine Ordnungswidrigkeit — die Bußgelder können vierstellig werden und stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten eines Antrags. Erst fragen, dann sägen.

2. Die Fällsaison: Oktober bis Februar

Unabhängig von jeder Satzung gilt bundesweit § 39 Bundesnaturschutzgesetz: Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume außerhalb des Waldes grundsätzlich nicht gefällt und Gehölze nicht radikal zurückgeschnitten werden — zum Schutz brütender Vögel. Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte.

Ausnahmen gibt es für akute Gefahr: Ein Baum, der nachweislich umzustürzen droht, darf auch im Sommer beseitigt werden — das sollte aber dokumentiert sein (Fotos, fachliche Einschätzung), und je nach Gemeinde ist trotzdem eine Meldung nötig.

3. So läuft der Antrag ab

  1. Einschätzung: Foto genügt für den Anfang — ich sage Ihnen, ob Ihr Baum überhaupt unter die Satzung fallen dürfte und ob eine Fällung fachlich nötig ist. Oft rettet ein Kronenschnitt den Baum und spart das ganze Verfahren.
  2. Antrag bei der Gemeinde: Formular mit Lageplan, Baumart, Stammumfang und Begründung (z. B. Standsicherheit, Schäden am Haus). Ich helfe beim Ausfüllen und liefere die fachliche Begründung mit.
  3. Bescheid abwarten: Je nach Amt einige Wochen. Mit Genehmigung planen wir die Fällung — bei Platz zum Legen als klassische Fällung, sonst mit Seilklettertechnik Stück für Stück.
  4. Ersatzpflanzung: Falls auferlegt, übernehme ich Auswahl und Pflanzung gleich mit — dann ist das Thema mit einem Termin erledigt.

Was kostet der Spaß?

Die Fällung selbst hängt von Höhe, Zustand und Umgebung ab — ein freistehender Baum ist ein anderes Kaliber als eine Pappel zwischen Dach und Stromleitung. Deshalb gebe ich Preise erst nach Besichtigung, dann aber als Festpreis. Die Besichtigung kostet nichts.

Merken für den Kalender: Die Fällsaison läuft von Oktober bis Februar. Wer im Sommer anfragt, bekommt die besten Termine — wer im November anruft, steht hinter allen Sturmschäden in der Schlange.

Autor: Daniel Wolff, Garten- und Landschaftsbau, Jördenstorf. Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und ersetzt keine rechtliche Beratung — maßgeblich ist die Satzung Ihrer Gemeinde.

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